Zum Hintergrund: Vor einigen Jahren haben wir für unseren Kunden eine Webseite erstellt und live geschaltet. Die Seite verwendet eine spezielle Web-Schrift und die kommt von Google. Solche Schriften muss man heutzutage in die Seite selbst einbauen. Früher war das anders, da durfte man die Schrift von außerhalb laden lassen – in diesem Fall von einem Server von Google. Heute ist das gemäß DSGVO verboten, weil Google dadurch die IP-Adresse des Besuchers erfährt – ohne ausdrückliche Zustimmung eben keine gute Idee.

Wer hat Schuld?

Insofern hat der Anwalt leider Recht und die geforderten 170,- Euro samt Unterlass werden zunächst von unserem Kunden beglichen und direkt von uns erstattet. Denn wir haben es damals versäumt, die Google-Schrift lokal zu installieren und bis vergangene Woche nicht überprüft. Sehr ärgerlich, aber Fehler passieren.

Aufgescheucht.

Heute ist die Einbindung von Schriften längst fester Teil unserer Checkliste, bevor eine Webseite unsere Werft verlässt. Aber die E-Mail vergangene Woche hat uns aufgescheucht. Bislang dachten auch wir, dass es Abmahnungsanwälte nur “da draußen irgendwo” gibt. Jetzt kennen wir persönlich jemanden, dem es passiert ist.

P.S.: Natürlich haben wir schweißnass sämtliche Seiten all unserer Kunden am gleichen Tag überprüft und tatsächlich einen weiteren Fehler dieser Art gefunden (und sofort behoben). Bitte die Daumen drücken 😉